PIH Reisebedingungen & AGB
Die PIH Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen  Vorschriften und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und PIH Präventionsreisen.  Sie sind für Neubuchungen bis zum 30.06.2018 gültig. Für Buchungen ab dem  01.07.2018 gelten in einigen Teilen veränderte AGB auf Basis einer neuen  Pauschalreiserichtlinie. Sehen Sie bitte bei Buchungen nach diesem Termin die  neuen AGB unter dem folgenden Link ein: AGB. Diese  Version wird Ihnen dann auch im Buchungsverlauf übermittelt. Beachten Sie bitte  auch die Seite „Wissenswertes“.
1. Anmeldung und Bestätigung (Abschluss des Reisevertrages)
Bitte melden Sie sich so früh wie möglich an! Mit Ihrer  Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die  Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf  elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen  bestätigt PIH Präventionsreisen den Eingang der Buchung unverzüglich auf  elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der  Annahme des Buchungsauftrages dar. Die Anmeldung erfolgt durch Sie auch für  alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren  Vertragsverpflichtungen Sie wie für Ihre eigenen Verpflichtungen einstehen,  sofern Sie eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte  Erklärung übernommen haben.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch uns zustande. Die  Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach  Vertragsabschluss werden wir Ihnen die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der  Inhalt unserer Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues  Angebot vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag  kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie uns innerhalb  der Bindungsfrist die Annahme durch Zusage, Anzahlung oder Restzahlung  erklären.
Die Kosten für Nebenleistungen, wie zur Besorgung von Visa  und Devisen sowie für telegrafische oder telefonische Reservierungen und  Anfragen gehen zu Lasten des Kunden und werden gesondert berechnet.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen  Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB erfolgen.  Bei Vertragsschluss zahlen Sie bitte 20% des Reisepreises an. Die Anzahlung  wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Kosten für die Reiseversicherung  werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
Den Restbetrag zahlen Sie bitte – ohne besondere  Zahlungsaufforderung – spätestens 30 Tage vor Reisebeginn. Der Versand der  Reiseunterlagen an Sie erfolgt nach dem vollständigen Zahlungseingang.
                      2.1 Wenn Sie Ihr schriftliches Einverständnis zur Zahlung im  Lastschriftverfahren erteilt haben, erfolgen die Abbuchungen von Ihrem Konto zu  den oben genannten Zeitpunkten. Sollte der Lastschrifteinzug von dem von Ihnen  genannten Lastschrift- oder Kreditkartenkonto nicht möglich sein, ist PIH Präventionsreisen  berechtigt die dadurch entstehenden Mehrkosten (Rückbelastungsentgelte) i.H.v.  10 € zu erheben. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.                      
                      2.3 Bei Nichtbeachtung der Zahlungsfristen ist PIH Präventionsreisen  berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und  den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.1 zu belasten.
                        3. Reiseprogramm und Leistungen
                        3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus  den Reise- und Leistungsbeschreibungen von PIH Präventionsreisen und aus den  hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den  Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen ausdrücklicher  Bestätigung durch PIH Präventionsreisen. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und  Leistungsträger (z.B. Hotels) sind nicht zur Abgabe von Zusagen bzw. sonstigen  Verbindlichkeiten ermächtigt.
                        3.2 Orts- und Hotelprospekte, die nicht von PIH Präventionsreisen  herausgegeben werden, sind für PIH Präventionsreisen und unsere  Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche  Vereinbarung mit Ihnen zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt  der Leistungspflicht von PIH Präventionsreisen gemacht wurden.
                        3.3. Bitte informieren Sie sich vor Abflug wie viel freie  Gepäckstücke und wie viele Gepäckgewicht der von Ihnen gebuchte Flugtarif  erlaubt. Sollte Ihnen die gebuchten Gepäckgrenzen nicht ausreichen, können Sie  diese bis 1 Tag vor Abflug bei PIH Präventionsreisen nachbuchen.
                        4. Leistungs- und Preisänderungen
                        4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen  von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, z.B. Flugzeitenänderungen,  Änderungen des Programmablaufs, die nach Vertragsschluss notwendig werden und  die von PIH Präventionsreisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt  wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich  sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.  Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten  Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
                        PIH Präventionsreisen wird sich von Leistungsänderungen oder  -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls wird PIH Präventionsreisen,  auch ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, Ihnen eine kostenlose Umbuchung  oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
                        4.2 PIH Präventionsreisen behält sich vor, die  ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung  der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-  oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise  geltenden Wechselkurse, wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des  Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die  Treibstoffkosten, so kann PIH Präventionsreisen den Reisepreis nach Maßgabe der  nachfolgenden Berechnungen erhöhen:
                        a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann PIH Präventionsreisen  von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen.
                        b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen  pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die  Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so  ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann PIH Präventionsreisen von  Ihnen verlangen.
                        Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden  Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren PIH Präventionsreisen gegenüber  erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag  heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des  Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die  Reise dadurch für PIH Präventionsreisen verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur  zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr  als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss  noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für PIH Präventionsreisen nicht  vorhersehbar waren.
                      Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat PIH  Präventionsreisen sich unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20.  Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% sind  Sie berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme  an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn PIH Präventionsreisen  in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus seinem Angebot  anzubieten. Die vorgenannten Rechte wollen Sie bitte unverzüglich nach unserer  Erklärung über die Preiserhöhung uns gegenüber geltend machen.
                      4.3 Bei Gruppen Präventionsreisen ist PIH Präventionsreisen  berechtigt, bei Teilnahmeverhinderung des in der Reisebestätigung benannten  Yogalehrers einen anderen Yogalehrer für die Reise einzusetzen. Dies gilt  insbesondere für krankheitsbedingte Ausfälle.
                        5. Rücktritt des Kunden, Umbuchung
                        5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise  zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei uns bzw.  dem buchenden Reisebüro. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu  erklären. Treten Sie vom Reisevertrag/Hotelvertrag zurück oder treten Sie die  Reise nicht an, so kann PIH Präventionsreisen einen angemessenen Ersatz für die  getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen.
                        Die Höhe der Rücktritsspauschale ist von der gewählten  Leistung abhängig. Weitere Angaben zur Höhe der Rücktrittspauschale können Sie  daher unseren Bedingungen beim jeweiligen Angebot entnehmen. Beachten Sie bitte  unbedingt etwaige abweichende Angaben in den Buchungsbedingungen der einzelnen  Angebote. Haben wir in den Buchungsbedingungen keine abweichenden Angaben  gemacht, ist unser Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der gewöhnlich  ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendung zeitlich  gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des  Rücktrittes zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen  Verhältnis zum Reisepreis wie folgt pauschaliert:
                      • Bis 30. Tag vor Reiseantritt 25%
                        • bis 22. Tag vor Reiseantritt 35%
                        • bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
                        • bis   8. Tag vor  Reiseantritt 65%
                        • bis   4. Tag vor  Reiseantritt 75%
                        • bis   2. Tag vor  Reiseantritt 85%
                        • ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der  Reise: 90%
                      Wir empfehlen eine Reiserücktrittsversicherung  abzuschließen, die diese Rücktrittskosten im Rahmen ihrer  Versicherungsbedingungen übernimmt. Dem Präventionsreisenden bleibt es  unbenommen, PIH Präventionsreisen nachzuweisen, dass PIH Präventionsreisen kein  oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte  Pauschale. PIH Präventionsreisen behält sich vor, in Abweichung von den  vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In  diesem Fall ist PIH Präventionsreisen verpflichtet, die geforderte  Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer  etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und  zu belegen.
                        5.2. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf  Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des  Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung besteht nicht. Sollte auf  Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des  Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder  der Beförderung vorgenommen werden, so entstehen PIH Präventionsreisen in der  Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt des Kunden. PIH Präventionsreisen  berechnet daher die Kosten in gleicher Höhe, wie sie sich Ihnen zum  Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten. Bei geringfügigen  Änderungen, die nur geringe Kosten verursachen wie z.B. der Änderung der  Verpflegung oder Erweiterung des Leistungsumfanges, kann PIH Präventionsreisen  im Einzelfall auf das Stornierungsentgeld verzichten und lediglich eine Bearbeitungsgebühr  von 30 € erheben.
                        5.3. Bis zum Reiseantritt kann der Präventionsreisende  verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag  eintritt. Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, so ist PIH  Präventionsreisen berechtigt, zusätzlich zu den PIH Präventionsreisen dadurch  entstehenden Mehrkosten eine Bearbeitungsgebühr von 30 € zu erheben. Der  Nachweis niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
                      5.4. Ein Widerrufsrecht steht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB  nicht zu. Gutscheine sind von dieser Regelung ausgenommen.
                        6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
                      Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger  Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, besteht kein  Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
                        7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
                        PIH Präventionsreisen kann in folgenden Fällen vor Antritt  der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den  Reisevertrag kündigen: ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Präventionsreisende  die Durchführung der Reise ungeachtet unserer Abmahnung nachhaltig stört oder  wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige  Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
                        Kündigen wir, behält PIH Präventionsreisen den Anspruch auf  den Reisepreis; PIH Präventionsreisen muss sich jedoch den Wert der ersparten  Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die PIH Präventionsreisen  aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen  erlangen, einschließlich der PIH Präventionsreisen von den Leistungsträgern  gutgebrachten Beträge; wenn die in einer Reiseausschreibung festgelegte  Mindestteilnehmerzahl bei einer Reise nicht erreicht wird, können wir bis  spätestens 14 Tage vor Reiseantritt zurücktreten. Über die konkrete  Mindestteilnehmerzahl sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem unsere  Rücktrittserklärung dem Präventionsreisenden spätestens zugegangen sein muss,  weisen wir Sie in der Reisebestätigung hin.
                        Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,  dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat PIH Präventionsreisen  unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus  diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete  Zahlungen unverzüglich zurück.
                        8. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
                        Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche  Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651j: (1) Wird die Reise  infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich  erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl PIH Präventionsreisen  als auch der Präventionsreisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser  Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden  die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die  Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu  tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Präventionsreisenden zur Last.“
                        9. Haftung des Reiseveranstalters
                      9.1 Fremdleistungen
                        PIH Präventionsreisen haftet nicht für Leistungsstörungen,  Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als  Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,  Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von  und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Ziel ort), wenn diese Leistungen in der  Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe  des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden,  dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung von PIH Präventionsreisen  sind.
                      PIH Präventionsreisen haftet jedoch
                        a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom  ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,  Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise  beinhalten,
                        b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die  Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von PIH Präventionsreisen  ursächlich geworden ist.
                        10. Gewährleistung
                        10.1 Abhilfe und Mitwirkungspflichten
                        Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie  Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es – unbeschadet unserer vorrangigen  Leistungspflicht – Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen  Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell  entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Sie  sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen.
                        Sie erreichen PIH Präventionsreisen unter: Tel.: +49 (0)7443  2405890, Fax: +49 7443 2406341, per Mail unter info@praevention-im-hotel.de
                      Geben Sie bitte Ihren Namen, Ort, Ihr Hotel mit Reiseantritt  und die im Gutschein genannte Präventionsreisenummer an.
                      Unterlassen Sie die Beanstandung schuldhaft, tritt eine  Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die  Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
                      PIH Präventionsreisen ist berechtigt, auch in der Weise  Abhilfe zu schaffen, dass PIH Präventionsreisen eine gleichwertige oder  höherwertige Ersatzleistung erbringt. Die Abhilfe kann PIH Präventionsreisen  auch verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
                      10.2 Fristsetzung vor Kündigung
                        Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels, der in  § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, PIH Präventionsreisen  erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, haben Sie PIH Präventionsreisen  zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann  nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von PIH Präventionsreisen verweigert  wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, PIH Präventionsreisen  erkennbares Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird.
                      10.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
                        Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flug Präventionsreisen  empfehlen wir dringend, unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige  (PIR) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in  der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden  ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung  innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung vorzunehmen. Im Übrigen ist der Verlust,  die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung, der örtlichen  Vertretung oder PIH Präventionsreisen unverzüglich anzuzeigen (s. auch 10.1.).
                      11. Beschränkung der Haftung
                        11.1 Vertragliche Haftungsbeschränkung
                        Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht  Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
                        1. soweit ein Schaden des Präventionsreisenden weder  vorsätzlich noch grob fahrlässig von uns herbeigeführt worden ist,
                        2. soweit PIH Präventionsreisen für einen dem Präventionsreisenden  entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers  verantwortlich ist. Mögliche Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw.  Luftverkehrsgesetz bleiben unberührt.
                      11.2 Deliktische Haftungsbeschränkung
                        Die deliktische Haftung von PIH für Sachschäden, die nicht  auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen  Reisepreis beschränkt. Diese Haftungssumme gilt jeweils je Präventionsreisenden  und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit  Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung  unberührt.
                        12. Fristen und Verjährung
                        12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der  Reise sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der  Reise gegenüber PIH Präventionsreisen geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist  können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der  Einhaltung der Frist verhindert waren. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur  Anmeldung von Gepäckschäden. Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder  Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziff. 10.3. Diese sind bei  Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach  Aushändigung zu melden. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie die Ansprüche  schriftlich geltend machen.
                      12.2 Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung  des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder  fahrlässigen Pflichtverletzung von PIH Präventionsreisen oder eines  gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PIH Präventionsreisen  beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz  sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen  Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters  oder Erfüllungsgehilfen von PIH Präventionsreisen beruhen.
                        12.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB  verjähren in einem Jahr.
                        12.4 Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit  dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
                        12.5 Schweben zwischen dem Präventionsreisenden und PIH Präventionsreisen  Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so  ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder PIH Präventionsreisen die Fortsetzung  der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach  dem Ende der Hemmung ein.
                        13. Obliegenheiten des Kunden
                        Körperliche Einschränkungen (z. B.  Gehbehinderung/Notwendigkeit eines Rollstuhles), Krankheiten (insb.  Infektionskrankheiten), fehlende Kurfähigkeit oder sonstige Einschränkungen,  die eine Beeinträchtigung der Beförderung, Unterbringung oder die  Anwendungen/Behandlung vor Ort zur Folge haben können, sind PIH Präventionsreisen  vor Abschluss einer Buchung anzuzeigen.
                        Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung sind kulturellen  Einstellungen/Begebenheiten des Zielland maßgeblich. Nur bei rechtzeitiger  Information können wir gewährleisten, dass Sie auch alle gebuchten Leistungen  erhalten. Unterlassen Sie diese Information und können wir aus diesem Grund  unsere Leistungen nicht erbringen, wird PIH Präventionsreisen von der  beeinträchtigten Leistung frei gestellt.
                        14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
                        14.1 PIH Präventionsreisen wird Staatsangehörige eines  Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über  Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss  sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige  anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon  ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller  Mit Präventionsreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit)  vorliegen.
                        14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und  Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen  sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem  Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von  Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn PIH Präventionsreisen  schuldhaft, nicht unzureichend oder falsch informiert hat.
                        14.3 PIH Präventionsreisen haftet nicht für die rechtzeitige  Erteilung und den Zugang auch notwendiger Visa durch die jeweilige  diplomatische Vertretung, wenn der Kunde PIH Präventionsreisen mit der  Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass PIH Präventionsreisen die  Verzögerung zu vertreten hat.
                        15. Informationspflichten über die Identität des  ausführenden Luftfahrtunternehmens (sog. „Black List“)
                        Aufgrund der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen  über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist PIH Präventionsreisen  verpflichtet, sich bei der Buchung über die Identität der ausführenden  Fluggesellschaft sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden  Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die  ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist PIH Präventionsreisen  verpflichtet, Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen,  die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald PIH Präventionsreisen  bekannt ist,
                        welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird PIH Präventionsreisen  Sie hiervon in Kenntnis setzen. Wechselt die zunächst genannte ausführende  Fluggesellschaft, so wird PIH Präventionsreisen Sie unverzüglich über den  Wechsel informieren. Die so genannte „Black List“ ist u.a. auf folgender  Internetseite abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf
                        16. Rechtswahl / Gerichtsstand
                        16.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen  dem Kunden und der PIH Präventionsreisen GmbH findet ausschließlich deutsches  Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Kunden gegen PIH Präventionsreisen im  Ausland für die Haftung von PIH Präventionsreisen dem Grunde nach nicht  deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,  insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden  deutsches Recht Anwendung.
                        16.2 Der Kunde kann PIH Präventionsreisen nur an deren Sitz  verklagen.
                        16.3 Für Klagen von PIH Präventionsreisen gegen den Kunden  ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw.  Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des  öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder  gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder  gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird  als Gerichtsstand der Sitz von PIH Präventionsreisen vereinbart.
                        16.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
                        a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren  Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem  Kunden und PIH Präventionsreisen anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des  Kunden ergibt oder
                        b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht  abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für  den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die  entsprechenden deutschen Vorschriften.
                        17. Sonstige Bestimmungen
                        a) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die  Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
                        b) Alle personenbezogenen Daten, die Sie PIH Präventionsreisen  zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung stellen, sind gemäß  Bundesdatenschutzgesetz gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt.
                        18. Versicherungen
                        Bitte beachten Sie, dass die in diesem Katalog genannten  Reisepreise keine Reiserücktrittskosten-Versicherung (RRV) bzw.  Mehrkosten-Versicherung enthalten. Wenn Sie vor Reiseantritt von Ihrer Präventionsreisen  Sie zurücktreten, entstehen Stornokosten. Bei Reiseabbruch können zusätzliche  Rückreise- und sonstige Mehrkosten entstehen. Deshalb empfiehlt sich der  Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
                        19. Informationspflicht
                        gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
                        Die Europäische Kommission stellt unter  http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung  verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit.  
                        PIH Präventionsreisen nimmt derzeit aber nicht an einem  freiwilligen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil und ist hierzu  auch nicht verpflichtet.
                        20. Datenschutz
                        Es gelten die Datenschutzhinweise, die unter Datenschutz  aufgerufen werden können.
                        Veranstalter:
                        PIH Prävention
                        Schiessgrabenstrasse 30
                        72280 Dornstetten
                        Telefon: 07443 2405891
                        Telefax: 07443 2406341 
                        E-Mail: Natalie (at)  pih-events.de